Präambel
Der Bürgerhilfe-Verein „Miteinander-Füreinander Großenlüder e.V.“ macht es sich zur ständigen Aufgabe, die Gemeinwohlförderung, die Nächstenliebe im Sinne von Hilfe und Unterstützung für bedürftige Bürgerinnen und Bürger in der Großgemeinde Großenlüder weiter zu entwickeln, zu fördern, zu pflegen und durch aktive Arbeit weiter auszubauen. Alle Bürger/innen sollen dadurch angeregt werden, bei der Beseitigung von Problemen Mitbürger/innen aller Altersstufen notwendige Hilfen anzubieten.
Der Verein führt den Namen „Miteinander-Füreinander Großenlüder e. V.“ und wird in das VerÂeinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen. Sein Sitz ist in Großenlüder. Das GeschäftsÂjahr ist das Kalenderjahr.
2.1   Der Verein stellt einen freiwilligen Zusammenschluss von Großenlüderer Bürger/Innen dar, die gewillt sind, Bürgerhilfe im weitesten Sinne zu organisieren und selbst zu leisten, ungeachtet des Alters, der Religion, der politischen Ausrichtung und der Nationalität. Die Hilfsdienste stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern gleichermaßen zu Verfügung. Der Verein tritt nicht in Konkurrenz zu bestehenden oder noch zu schaffenden kommerziellen oder sozialen Anbietern. Er will vorhandene Lücken schließen.
2.2Â Â Â Zweck des Vereins
2.3Â Â Â Â Â Â Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
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3.1    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2    Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins i.S. d. § 57 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. Einzelheiten enthalten die Mitmachregeln, die Bestandteil dieser Satzung sind.
3.3    Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze keine finanzielle Vergütung. Ein finanzieller Ersatz wird nur für Fahrtkosten und ähnliche Aufwendungen gewährt.
3.4    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3.5    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.6    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.7    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Bürgerstiftung Großenlüder zu. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden.
4.1    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.2    Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
4.3.   Die Mitgliedschaft endet
Organe des Vereins sind
Eine ordentliche Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind, soll einmal im Jahr stattfinden. Die Einladungen erfolgen schriftlich.
Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor der MitgliederÂversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein, um zur TagesÂordnung zugelassen zu werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Die ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist bei einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder sie schriftlich beantragen. Es gilt die gleiche Ladungsfrist wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Mitgliederversammlungen sind auch einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn mit der Einladung die ÄndeÂrungsvorschläge mitgeteilt wurden.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
Der Vorstand besteht aus
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er handelt nach Treu und Glauben.
Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder geÂwählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl. Den Beisitzern sollen AufgabenbeÂreiche verantwortlich übertragen werden, die dann in Abstimmung mit dem Vorstand durchgeÂführt werden. Scheiden zwischen zwei Mitgliederversammlungen Vorstandsmitglieder aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes; es muss in der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden, der/die Kassierer/in, der/die Schrift-führer/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
Die Vorsitzenden sind verpflichtet, den Vorstand regelmäßig unter Bekanntgabe der TagesordÂnung einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/den Vorsitzenden und dem/der Schrift-führer/in zu unterschreiben ist.
Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner Geschäftsführung Ausschüsse zu bilden und hinzuzuziehen. Ausschussvorsitzende und sachverständige Personen können auf Einladung an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
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Die Satzung wurde am 06.10.2011 errichtet.
Aktueller Stand lt. Mitgliederversammlung vom 11.3.2020,